Seelsorge

 

 

6.1 Grundlagen

Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau:

§ 31 Auftrag
1. Seelsorge hat die Aufgabe, Menschen aufzusuchen, sich ihnen zuzuwenden,
für sie bereit zu sein, sie zu begleiten und Antworten auf ihre individuellen
Glaubens- und Lebensfragen aus christlicher Perspektive anzubieten.
Zu diesem Dienst ist jede Christin und jeder Christ berufen.

2. Die von der Kirchenpflege mit der Seelsorge Beauftragten werden
dazu befähigt und ausgebildet.

3. Die Seelsorge gehört insbesondere zum Aufgabenbereich der Pfarrerinnen
und Pfarrer. Sie kann auch von anderen mit der Seelsorge Beauftragten,
zum Beispiel Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen, ausgeübt werden.

4. Die mit der Seelsorge beauftragten Personen und ihre Hilfspersonen unterstehen
der gesetzlichen Schweigepflicht (Art. 321 StGB). Nur die anvertrauende
Person oder der Kirchenrat können von dieser Schweigepflicht entbinden.


6.2 Voraussetzungen

Grundsätzlich geht ein Anspruch auf kirchliche Leistungen mit dem Austritt aus der Landeskirche verloren. Der Austritt könnte sogar als Wunsch verstanden werden, dass keine Kontaktaufnahmen von Pfarrpersonen stattfinden soll. 

Wenden sich Personen trotzdem an die Pfarrperson, gilt zuerst die bedingungslose Seelsorge.


6.3 Seelsorgegeheimnis

Eine Person kann sich nur dann ganz öffnen, wenn sie darauf vertrauen kann, dass auch Schambehaftetes, Intimes nicht weiterverbreitet wird. Das ist eine wichtige Grundlage für ein gutes Seelsorgeverhältnis und für das Vertrauen in die Seelsorge ganz allgemein.

Alles, was Ordinierten in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit anvertraut wurde, unterliegt deshalb dem Seelsorgegeheimnis. Darüber hinaus sind Pfarrpersonen und ihre Hilfspersonen durch das Strafgesetz an die Schweigepflicht gebunden. Auch Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone gelten im Strafgesetzbuch als «Hilfspersonen» von Pfarrpersonen («Geistlichen»). Auch eine Sekretärin oder ein Sigrist kann unter Umständen als Hilfsperson gelten, wenn ihr oder ihm in der beruflichen Funktion ein Seelsorgegeheimnis anvertraut wurde.


6.4 Gebühren

Für Mitglieder der Reformierten Kirche Kulm entstehen keine Kosten.

Für die Seelsorge einer Person, welche nicht der Reformierten Kirche Kulm angehört, werden Gebühren gemäss Gebührenreglement erhoben.

 

Weitere Informationen finden Sie im Reglement für Amtshandlungen (Punkt 6), sowie im Gebührenreglement für Amtshandlungen: 

Reglement Amtshandlungen

Gebührenreglement